Wanderwegeplanung

Informationen zum Wanderwege-Projekt des Naturparks

Der Naturpark arbeitet zusammen mit den Kommunen daran, Wanderwege-Infrastruktur für Gäste und Einheimische in der Region wiederherzustellen, aufzuwerten bzw. neu zu schaffen. Wanderstrecken sollen mit entsprechender Wegweisung, Informationstafeln und Rastmöglichkeiten ausgestattet werden. Damit finden Besucher Orientierung und Lenkung.
Aktuell erstellt die Naturparkverwaltung das Beschilderungskonzept, die Umsetzung ist ab 2027 im Rahmen eines LEADER-Förderprojektes vorgesehen.
 

Hier finden Sie die Übersichtskarten für die drei Wandergebiete mit den geplanten Wanderrouten und Pfählen für die Wanderwege-Ausweisung.

Calauer Schweiz
Um Fürstlich Drehna und den Töpferort Crinitz
Gehrener Berge
 

Wie erfolgt die Ausweisung von Wanderrouten?

Die Wanderrouten werden durch Wegemarken und Zielwegweiser kenntlich gemacht.

  • Wegemarken: Mit Symbol bedruckte Tafeln oder Klebeflächen (10 x 10 cm) werden an feststehenden Trägern (z. B. Bäume, Pfähle, Masten) angebracht. Im Wald bieten sich Bäumen an; dort erfolgt die Befestigung mittels Aluminiumnägeln. Auf bereits ausgewiesenen Wanderwegen werden neue Wegemarken an Bäumen oder Pfählen befestigt, die bereits Wegemarken tragen.

  • Wegweiser: An sich kreuzenden Wanderrouten müssen Zielwegweiser die Orientierung sicherstellen. Sie werden an Metallpfählen befestigt. Falls noch nicht vorhanden, werden neue Pfähle aufgestellt – mit Genehmigung der Grundeigentümer.

Absicht ist

• die Einrichtung der Wanderrouten durch den Spreewaldverein e.V. als LEADER-Aktionsgruppe der Region Spreewald-Plus in Zusammenarbeit mit dem Naturpark Niederlausitzer Landrücken und den Kommunen.
• die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für die Wegweisung, von Infotafeln und Rastplätzen und damit die Unterhaltung dieser Infrastruktur auf die Kommune. Unterstützend sollen Wegewarte die Kontrolle und kleinere Reparaturen übernehmen. 
 

Was bedeutet das für Flächeneigentümer?

Die Wegweisung ändert nichts an ihren Nutzungsrechten – Sie können ihre Flächen wie bisher bewirtschaften. Bauliche Veränderungen oder eine Übernahme der Wege ist nicht vorgesehen.
Den Eigentümern obliegt weiterhin die Allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Grundsätzlich gilt, dass Wege und Pfade sowohl im Wald als auch in der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung betreten werden dürfen und dies grundsätzlich auf eigene Gefahr geschieht (§ 15 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG, § 22 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)). Denn Grundeigentümer haften nicht für natur- oder waldtypische Gefahren (§ 14 LWaldG). Grundeigentümer sind aber verpflichtet, bei atypischen und selbstgeschaffenen Gefahren auf und am Weg (zum Beispiel Grabungen, Holzungsarbeiten) und bei bekannter akuter Gefahr (zum Beispiel umsturzgefährdete Bäume) angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Für Gefahren durch Naturgewalten (Sturm, Schneebruch) können Eigentümer nicht verantwortlich gemacht werden. An öffentlichen Straßen und gewidmeten Wegen gelten andere Regelungen, die von der Wanderwegeausweisung nicht berührt werden.